Satzung der Deutschen Alzheimer Stiftung

§1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Deutsche Alzheimer Stiftung“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der satzungsmäßigen Arbeit des gemeinnützigen Vereins „Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V.“, nämlich Hilfen für alle von der Alzheimerschen Krankheit oder von anderen fortschreitenden Demenzerkrankungen betroffenen Menschen zu entwickeln und zu fördern. Dies schließt Angehörige und alle an der Versorgung beruflich oder als sonstige Helfer Beteiligten ein. Hierfür soll die „Deutsche Alzheimer Stiftung“ im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung finanzielle Mittel für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft – nämlich die Deutsche Alzheimer Gesellschaft - zum Zweck der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege beschaffen.
  2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von 140.000,00 €.
  2. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
  3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zuwendungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

§4 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.

§5 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus 3 bis 5 Personen, die von dem Vorstand der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. für einen Zeitraum von 2 Jahren bestellt werden. Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums bleiben diese bis zur Neubestellung im Amt. Das erste Kuratorium und der erste Vorstand werden im Stiftungsgeschäft bestimmt.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums können vor Ablauf ihrer Amtszeit von dem Vorstand der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. aus wichtigem Grund abberufen werden.
  3. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger bestellt, sofern ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten wäre.
  4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Auch ohne Kuratoriumssitzung kann eine Beschlussfassung durch einzelne Kuratoriumsmitglieder oder den Vorstand veranlasst werden. Dabei müssen sich alle Kuratoriumsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen und dem Beschluss schriftlich zustimmen.
    Das Kuratorium gibt sich eine entsprechende Geschäftsordnung.
  5. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. ist berechtigt, an den Beratungen und Sitzungen des Kuratoriums mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  6. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. ist von den Beschlüssen des Kuratoriums unverzüglich zu unterrichten.
  7. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten.

§6 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Festlegung der Richtlinien für den Vorstand zur Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel.

b) Beschlussfassung über Vergabe der Fördermittel

c) Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes

d) Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung

e) Feststellung des Jahresberichtes nach § 8 Abs. 2 d) und Entlastung des Vorstandes

f) Bestellung der Vorstandsmitglieder

§7 Vorstand

  1. Das Kuratorium bestellt den Vorstand im Einvernehmen mit der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. Der erste Vorstand wird im Stiftungsgeschäft bestimmt.
    Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen. Das Kuratorium kann eine Entgeltpauschale für den Zeitaufwand des Vorstandes gewähren.

§8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gibt er sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Kuratorium bedarf. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt.

Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes und dieser Satzung im Rahmen der vom Kuratorium festgelegten Richtlinien. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens

b) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel

c) die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Sammlung der Belege

d) Zum Ende eines Geschäftsjahres die Erstellung eines Jahresberichts unter Fertigung von Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und ihr Vermögen sowie eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

§9

  1. Änderungen dieser Satzung oder die Aufhebung der Stiftung können vom Kuratorium nur mit einer 3/4 Mehrheit der Mitglieder und nur mit Zustimmung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. beschlossen werden.
  2. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, so kann das Kuratorium mit einer 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. eine Änderung des Stiftungszweckes beschließen, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen soll.
  3. Bei Aufhebung der Stiftung, die insbesondere bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes zu beschließen ist, fällt das Vermögen der Stiftung an die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. oder deren Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder wird einem anderen gemeinnützigen Zweck, der dem Stiftungszweck entspricht oder ihm nahe kommt, zugeführt. Das bedarf jedoch der Zustimmung der Finanzbehörde.

 

Errichtet am 24.11.2005

Stiftungskonto
Deutsche Alzheimer Stiftung
IBAN: DE04 3702 0500 0003 3000 00
Bank für Sozialwirtschaft

Wir tragen das Erbschaftssiegel. Damit verpflichten wir uns zu ethischen Richtlinien für das gemeinnützige Erbe. Mehr erfahren Sie unter www.erbschaftssiegel.de

Wir haben die Grundsätze guter Stiftungspraxis vom Bundesverband Deutscher Stiftungen mitgezeichnet. Mehr erfahren Sie unter www.stiftungen.org/ggs